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   VG Augsburg, 27.04.2021 - Au 3 K 20.734   

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https://dejure.org/2021,31864
VG Augsburg, 27.04.2021 - Au 3 K 20.734 (https://dejure.org/2021,31864)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2021 - Au 3 K 20.734 (https://dejure.org/2021,31864)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27. April 2021 - Au 3 K 20.734 (https://dejure.org/2021,31864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 166; VwGO § 188 S. 2; ZPO § 114; ZPO § 123; SGB VIII § 18 Abs. 3
    Prozesskostenhilfe für Klage auf Gewährung von Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - 12 A 396/18

    Leistungsanpassung an veränderte Umgangsverhältnisse; Unterstützung bei der

    Auszug aus VG Augsburg, 27.04.2021 - Au 3 K 20.734
    Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann nur auf der Grundlage und im Rahmen der familienrechtlich festgelegten Umgangsregelungen stattfinden (vgl. OVG NW, B.v. 17.01.2019 - 12 A 396/18 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 17.02.1989 - 5 ER 612.89

    Prozeßkostenhilfe - Rechtsanwalt - Mangelnde Beiordnung - Klageerhebung -

    Auszug aus VG Augsburg, 27.04.2021 - Au 3 K 20.734
    In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses daher nicht in Betracht, wenn - wie hier - weder ein Rechtsanwalt beauftragt noch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt worden ist (BVerwG B.v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 - NVwZ-RR 1989, 665/666; OVG NW, B.v. 16.3.2018 - 4 D 10/18 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2018 - 4 D 10/18

    Rechtswegverweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren; Bewilligung von

    Auszug aus VG Augsburg, 27.04.2021 - Au 3 K 20.734
    In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses daher nicht in Betracht, wenn - wie hier - weder ein Rechtsanwalt beauftragt noch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt worden ist (BVerwG B.v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 - NVwZ-RR 1989, 665/666; OVG NW, B.v. 16.3.2018 - 4 D 10/18 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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